Regen
Sparkasse: Personalrats-Chefin gewinnt Prozess

02.12.2019 | Stand 02.12.2019, 16:00 Uhr

Auch auf dem Niederbayerischen Gewerkschaftstag im vergangenen Februar in Deggendorf war die Kündigung der Regener Personalratsvorsitzenden ein Thema. Verdi-Mitglieder protestierten dagegen. −Foto: Archiv Binder

Die Sparkasse Regen-Viechtach wird ihre Personalratsvorsitzende Margit Wittenzellner nicht los. Die vom Vorstand vorgebrachten Vorwürfe gegen die Personalrätin rechtfertigen weder eine außerordentliche Kündigung noch einen Ausschluss aus dem Personalrat, urteilte die Vorsitzende der Kammer am Münchner Verwaltungsgericht, wo der Streitfall jetzt verhandelt worden ist. Und: Der Vorstand des Geldinstituts darf nach diesem Urteil die vom Personalrat verweigerte Zustimmung zu dieser Kündigung nicht ersetzen. Dieses so genannte Zustimmungsersetzungsverfahren hatte der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse am Verwaltungsgericht beantragt.

Laut verdi habe der Dienststellenleiter zusammen mit seinen "Helfershelfern", einem Rechtsanwalt, der damit werbe auch unkündbare Beschäftigte loszuwerden, dem Personalleiter Matthias Kraus, der als Arbeitgeber-Vertreter vor Ort war, nichts unversucht gelassen, seiner Meinung nach massenhaft grobe Pflichtverstöße der Personalratsvorsitzenden aufzulisten. Damit war für die Gewerkschafter das Ziel klar, nämlich die Personalrats-Vorsitzende zu diskreditieren und den Personalrat zu schwächen, indem die Vorsitzende aus dem Betrieb entfernt wird. Für ver.di ein klarer Fall von "Union Busting", also der systematischen Bekämpfung einer Arbeitnehmervertretung. Besonders verachtenswert findet ver.di, dass selbst im privaten Umfeld getätigte Aussagen von Margit Wittenzellner als Gründe herangezogen worden seien. Es gab schriftliche Aussagen von Beschäftigten aus Personalabteilung und Führungskräften, die Erpressung und Einschüchterung bestätigen sollten.
Letztendlich hat die Vorsitzende der Kammer am Verwaltungsgericht beschieden, dass, selbst wenn alle Vorwürfe der Wahrheit entsprächen, dies nicht für eine Kündigung oder einen Ausschluss genügt. Hier müsse eine grobe Vernachlässigung oder eine schuldhafte Verletzung des einzelnen Mitglieds (Art. 28 BayPersVG) vorliegen. Dies hat die Vorsitzende nicht gesehen. Bei einer außerordentlichen Kündigung müsse es sich um schwerwiegende Vertragsverletzungen handeln. Und für die Kündigung eines Personalrats gelten besonders strenge Voraussetzungen. Diese sah die Richterin in diesem Fall nicht gegeben. Die vorgeworfenen Verletzungen seien nicht so schwerwiegend, dass dies eine Kündigung rechtfertigen würde. Zudem sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, trotz des schon länger angespannten Verhältnisses, nicht so zerstört, dass eine Zusammenarbeit nicht weiter zumutbar wäre.
Die Erleichterung unter den Arbeitnehmervertretern war nach dem Urteilsspruch sehr groß. "An diesem Tag wurde nicht nur Recht gesprochen, es hat auch die Gerechtigkeit gesiegt", ist verdi überzeugt. Die Gewerkschafter gehen davon aus, dass der Arbeitgeber in die Revision gehen wird.

− bb