Im Zivilverfahren um Schadensersatzansprüche eines Missbrauchsopfers vor dem Landgericht Traunstein steht der Termin für den Start der mündlichen Verhandlung fest.
Sie soll am 28. März um 12 Uhr beginnen, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. „Das persönliche Erscheinen des beklagten Priesters“ sei angeordnet worden, ebenso das „eines informierten Vertreters“ des Erzbistums München und Freising. Weitere Personen müssten nicht erscheinen, sagte eine Sprecherin der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). „Die Erben von Papst Benedikt sind ja noch nicht mitgeteilt, das Verfahren ruht, da kann nichts angeordnet werden.“
Die Sprecherin ergänzte, das Erscheinen des früheren Münchner Kardinals Friedrich Wetter „hielt die Kammer - auch unter Berücksichtigung seines Alters und Gesundheitszustands - offensichtlich nicht für erforderlich“. Im Zivilrecht sei es keine Seltenheit, dass das persönliche Erscheinen einer Partei nicht angeordnet werde.
Benedikt XVI unter Beschuldigten
Bei dem Kläger handele es sich um einen Mann, der angibt, von dem Priester - einem verurteilten Wiederholungstäter - in Garching an der Alz (Landkreis Altötting) missbraucht worden zu sein. Seine Zivilklage, eine sogenannte Feststellungsklage, richte sich gegen vier Beschuldigte: den mutmaßlichen Täter, das Erzbistum und die früheren Erzbischöfe Kardinal Joseph Ratzinger und Kardinal Friedrich Wetter.
Die Diözese hatte selbst den Weg für den Prozess frei gemacht. Das Bistum hatte vor gut einer Woche klargestellt, dass es sich nicht auf Verjährung berufen will. „Die Erzdiözese ist bereit, zur Anerkennung des Leids des Klägers ein angemessenes Schmerzensgeld zu leisten und für darüber hinausgehende Schadenersatzbegehren eine angemessene Lösung zu finden“, hatte das Erzbistum mitgeteilt.
In dem Verfahren geht es darum, dass ein Mann aus dem oberbayerischen Garching an der Alz gerichtlich klären lassen will, ob kirchliche Vorgesetzte in Haftung genommen werden können für den Schaden, den er als Kind wegen Missbrauchs durch einen Priester erlitten habe. Eine mit einer Summe hinterlegte Forderung kann der Kläger auf diesem Weg aber nicht durchsetzen. Dafür müsste er ein weiteres Verfahren anstrengen.
− dpa/kna
Artikel kommentieren