Pandemie
Ab Dienstag gilt die Drei-G-Regel im Landkreis Traunstein

Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage über 35: Verschärfte Corona-Schutzmaßnahmen in Innenräumen

23.08.2021 | Stand 21.09.2023, 5:46 Uhr

Ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein negativer Test sind ab heute in geschlossenen Räumen erforderlich, auch bei privaten Veranstaltungen. −Symbolbild: dpa

Im Landkreis Traunstein gelten ab Dienstag wieder verschärfte Regelungen. Der Grund: Die Sieben-Tage-Inzidenz lag drei Tage in Folge über dem Schwellenwert von 35 beziehungsweise 25.

Durch die Überschreitung sind in öffentlichen Innenräumen nur noch Personen, die entweder geimpft, genesen oder negativ getestet wurden, zugelassen (sogenannte Drei-G-Regel). Dies teilte das Landratsamt am Montag mit. Wird die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 beziehungsweise 25 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten, so treten die verschärften Regelungen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.

Auch wenn derzeit noch Schulferien sind, hat das Landratsamt die Regelungen für die Überschreitung der Grenzwerte aufgelistet. Diese gelten ab heute.

Die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske) gilt an allen Schulen ab einer Überschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 25. Ausnahme: Schüler und Lehrkräfte an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen nach der Einnahme des Sitzplatzes.

Die Drei-G-Regel gilt aufgrund der Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 35. In folgenden Bereichen muss für einen Zugang ein negativer Testnachweis, ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis vorgelegt werden:
• Öffentliche und private Veranstaltungen und Feiern in geschlossenen Räumen
• Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen für Besucher
• Sport in geschlossenen Räumen
• Freizeiteinrichtungen
•Kulturelle Veranstaltungen
• Innengastronomie, Ausnahme: nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen
• Beherbergung: Bei der Ankunft und alle weiteren 72 Stunden muss einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden
• Hochschulen: Zweimal wöchentlich muss ein oben genannter Nachweis vorgelegt werden
• Flusskreuzfahrten: Bei der Einschiffung und am Tag des Landgangs muss jeweils einen der oben genannten Nachweise vorgelegt werden

Zu beachten:
Ein durchgeführter PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein, ein Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein.
•Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr.
• Auch Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Hierfür reicht die Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder etwa Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier. Schüler mit einem Schulort im Ausland müssen – etwa durch Vorlage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der Schule – glaubhaft machen, dass sie Schüler sind und dass nach dem Recht des Schulortes im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßige Testungen stattfinden. Diese Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien, damit auch in momentanen Sommerferien.

− red