Straubing-Bogen
Allgemeinverfügung: Corona-Spaziergänge müssen „ortsfest“ sein

13.01.2022 | Stand 13.01.2022, 18:20 Uhr

Mehrere Verstöße bei den vergangenen Corona-Spaziergängen in Straubing wurden zur Anzeige gebracht. −Foto: Jens Büttner/dpa

Corona-Spaziergänge dürfen in Straubing weiterhin nur „ortsfest“ stattfinden. Dazu hat die Stadt Straubing eine Allgemeinverfügung erlassen.

„Aufgrund verschiedener Aufrufe, insbesondere in den sozialen Medien, muss damit gerechnet werden, dass es in den nächsten Tagen wieder zu unangemeldeten Versammlungen kommen kann“, heißt es in der Mitteilung der Stadt Straubing. Die Stadt habe daher erneut eine Allgemeinverfügung erlassen, die „ausschließlich ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Zusammenhang mit sogenannten ,Corona-Spaziergängen‘“ erlaubt.

Die Ordnungsbehörden weisen darauf hin, dass diese „Spaziergänge“ als Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes eingestuft werden, die in der Regel bis spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzumelden sind. „Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Straubing werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet“, heißt es weiter. So hat die Polizei bei der letzten Versammlung am vergangenen Montag mehrere Verstöße zur Anzeige gebracht, als sich mehrere Personen einer nicht ortsfesten Versammlung anschlossen. Den Betroffenen drohen nun Bußgelder bis zur Höhe von 3000 Euro, so die Stadt.

Ebenfalls hat die Stadt eine Allgemeinverfügung zur Quarantäne erlassen.

Darin heißt es: „Enge Kontaktpersonen von Indexfällen mit SARS-CoV-2-Infektion, bei denen die Omikron-Variante nachgewiesen wurde, unterliegen einer zehntägigen Quarantänepflicht. Eine Freitestung mittels Nukleinsäure- oder Antigentest ist ab Tag 7 möglich. Diese Vorgaben gelten auch für Geimpfte und Genesene. In den nächsten Tagen ist eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung zu den Quarantänezeiten zu erwarten. Bis dahin wurden die Kreisverwaltungsbehörden vom Bayerischen Gesundheitsministerium darauf hingewiesen, entsprechende Allgemeinverfügungen zu erlassen.“

Die beiden genannten Allgemeinverfügungen sind im Amtsblatt der Stadt Straubing (2. Ausgabe vom 13.12.2021, auch online abrufbar) und per Aushang an der Amtstafel (Rathaus, Eingang Seminargasse) veröffentlicht.

− pnp