Corona-Krise
Lockdown: Diese Maßnahmen trifft der Landkreis Rottal-Inn

26.10.2020 | Stand 20.09.2023, 6:58 Uhr

−Foto: Peter Kneffel/dpa

Nach der offiziellen Verkündung des Lockdowns im Landkreis Rottal-Inn trifft das Landratsamt nun entsprechende Maßnahmen und veröffentlicht eine Allgemeinverfügung.

Diese strengen Corona-Maßnahmen treten laut Allgemeinverfügung ab Dienstag, 27. Oktober 0 Uhr in Kraft und gelten zunächst bis zum 5. November 24 Uhr:

Mindestabstand: Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.

Ausgangsbeschränkungen: Kontakte außerhalb des eigenen Hausstandes sollen auf ein Minimum reduziert werden. Bewohner des Landkreises dürfen ihre eigene Wohnung nur bei "triftigen Gründen" verlassen. Die Polizei soll kontrollieren, ob diese Bedingungen auch eingehalten werden. Als "triftiger Grund" zählen:
- arbeiten
- einkaufen
- Tiere versorgen
- die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe
- Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie z. B. Friseurbesuche
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie Beerdigungen
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands

Veranstaltungsverbot: Veranstaltungen sind im ganzen Landkreis verboten. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind davon ausgenommen.

Betriebsuntersagungen:
- Einrichtungen die lediglich zur Freizeitgestaltung dienen, werden geschlossen. Darunter fallen zum Beispiel: Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. Untersagt werden ferner Reisebusreisen und Märkte. Wochenmärkte sind davon allerdings ausgenommen.
- Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen - auch Gaststättenbereiche im Freien wie zum Beispiel Biergärten und Terrassen. Ausgenommen sind Liefer- und Abholdienste.
- Hotels und Beherbergungsbetriebe für private touristische Zwecke müssen geschlossen bleiben. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.

Besuchsverbote: Besuche sind nicht erlaubt in
- Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. Ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize.
- vollstationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- ambulant betreuten Wohngemeinschaften
- Altenheimen und Seniorenresidenzen

Schulen und Kitas werden geschlossen. Davon nicht betroffen ist die von Kommunen organisierte Notbetreuung. Kinder und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis Rottal-Inn dürfen keine entsprechende Einrichtung außerhalb des Landkreisgebiets besuchen. Sie dürfen allerdings an Prüfungen teilnehmen, wenn sie von den anderen Teilnehmern abgegrenzt werden, und die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden.

Maskenpflicht: Die Maskenpflicht besteht weiter wie bisher.

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung werden mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld bestraft.

− ajk