Will sich mit Urteil nicht abfinden
Zwiesels Ex-Bürgermeister Steininger legt Berufung ein

Auch Staatsanwaltschaft will das Urteil nicht hinnehmen

02.03.2023 | Stand 25.10.2023, 10:47 Uhr

Zwiesels Ex-Bürgermeister Franz Xaver Steininger will sich mit seinem Urteil nicht abfinden. −Foto: Mühlehner

Nach zwei Fortsetzungsterminen ist am Dienstag ein Urteil im Fall des Ex-Bürgermeisters der Stadt Zwiesel (Landkreis Regen), Franz Xaver Steininger, gefallen. Das wollen Steininger und auch die Staatsanwaltschaft so nicht hinnehmen.





Steininger wurde wegen Bankrotts in 32 Fällen in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Anklage wegen Vorteilsnahme im Amt in drei Fällen endete in einem Freispruch. Nun haben sowohl Steininger als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Akten werden nun dem Landgericht Landshut vorgelegt und ein neuer Verhandlungstermin bestimmt. Das teilte ein Sprecher des Amtsgerichts Landshut auf Nachfrage der Heimatzeitung mit.

Der 57-Jährige übte als parteiloser Politiker von 2011 bis zu seiner Suspendierung im April 2021 das Bürgermeisteramt in der Stadt Zwiesel aus. Zuvor war er als selbstständiger Bauingenieur tätig. Nach einer Betriebsprüfung seines Büros im Jahr 2012 hatte Steininger Steuerschulden im hohen fünfstelligen Bereich. Um diese zu tilgen, hat er sich mehrere Privatdarlehen von zwei Unternehmern aus der Region geben lassen – laut Anklage der Staatsanwaltschaft im Gegenzug für politische Gefälligkeiten.

Das hatte sich für das Gericht am Dienstag aufgrund mangelnder objektiver Beweismittel nicht bestätigt. Verurteilt wurde Franz Xaver Steininger aber wegen vorsätzlichen Bankrotts. Der Grund: Er hatte seine Schulden lange nicht beglichen und in der Zwischenzeit sein Gehalt und auch die Privatdarlehen auf ein Treuhandkonto überweisen lassen. Auf dieses hatten die Gläubiger allerdings keinen Zugriff und es war auch nicht allen bekannt. Das Gericht wertete das als Beiseiteschaffen von Geldern, damit diese im Falle einer Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse fließen.