Corona-Pandemie
Regelungen im Landkreis Regen: Was ist erlaubt - und was nicht?

Eine Übersicht über die Regelungen im Landkreis

18.12.2020 | Stand 21.09.2023, 23:14 Uhr

−Symbolfoto: dpa

In einer Übersicht hat das Landratsamt Regen zusammengestellt, welche Corona-Regeln im Landkreis bis zum 10. Januar 2021 gelten. Neben den bayernweiten Regelungen gelten auch einige Besonderheiten.

- Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr, auch an Heiligabend und Silvester. Ausnahmen nur bei gewichtigen und unabweisbaren Gründen, z. B. Notfälle, Berufsausübung, Tierversorgung.

- Kontaktbeschränkungen: Im Landkreis sind Treffen mit Personen aus dem engsten Familienkreis gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen nicht überschritten wird. Zum engsten Familienkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister.

Lediglich an Weihnachten (24. bis 26. Dezember) gelten die Bayern-Regelungen: Alle Angehörigen des eigenen Hausstands und vier weitere Personen aus dem engsten Familienkreis und deren Kinder unter 14 Jahren können sich treffen. Oder Angehörige des eigenen Hausstands und Angehörige eines weiteren Hausstands (aber maximal fünf Personen.
Alleinstehende, ohne Familie, dürfen Hilfe erhalten und von einer Person besucht werden.

- Den Landkreis zu verlassen ist nicht verboten. Besucher anderer Landkreise müssen die Landkreisregelungen einhalten.

-Silvester/Neujahr: Verbot von Ansammlungen und Pyrotechnikverkauf.

-Einkaufen: Offen bleiben Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Großhandel. Die Abholung von bestellten Waren im Geschäft ist verboten – Lieferung nach Hause erlaubt.

- Gastronomie: Geschlossen. Ausnahme: ToGo, Lieferung und Kantinen. bei KaufToGo kein Verzehr vor Ort. Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum

- Altenheime, Senioren- und Pflegeheime: Besuchsverbot. Ausnahmen bei der Begleitung Sterbender und bei der Geburt von Kindern. An den Weihnachtstagen (24. bis 26. Dezember) täglich der Besuch durch eine Person möglich. Diese Person muss einen aktuellen Coronatest haben oder sich vor Ort einem Schnelltest unterziehen und eine FFP2-Maske tragen.

Senioren- und Pflegebedürftige dürften die Einrichtung verlassen, müssen bei Rückkehr aber einen Schnelltest machen. Im Rahmen des Hausrechts können die Heime strengere Besuchsregeln erlassen. Tagespflegeeinrichtungen sind geschlossen, ein Notdienst ist eingerichtet.

-Gottesdienste: Mindestabstand, Maskenpflicht, kein Gemeindegesang, Anmeldepflicht bei Gottesdiensten, bei denen zu erwarten ist, dass die Kapazität ausgelastet ist.

- Grenzverkehr: Wer zum Einkaufen nach Tschechien oder Österreich fährt muss in Quarantäne. Ebenfalls ist der Zigaretten- und Pyrotechnikkauf an der Grenze kein triftiger Grund die Wohnung zu verlassen und stellt somit eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit dar. Ausnahmen gibt es für berufliche Grenzpendler. Auch kurze (max. 72 Stunden) Besuche bei Verwandten ersten oder zweiten Grades sind erlaubt.

− bb