Corona-Hotspot
Lockdown: Diese Regeln gelten seit Samstag im Landkreis Regen

11.12.2020 | Stand 20.09.2023, 0:45 Uhr

−Symbolbild: dpa

Aufgrund extrem hoher Infektionszahlen zieht der Landkreis Regen nun die Reißleine. Die am Freitagvormittag angekündigte Allgemeinverfügung trat am Samstag um 0 Uhr in Kraft.

Mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 574,9 laut RKI (Stand Freitag, 0 Uhr) ist der Landkreis Regen der am stärksten betroffene in ganz Deutschland. Landrätin Rita Röhrl hatte deshalb schon am Freitagvormittag angekündigt, die Maßnahmen zu verschärfen. "Die nach wie vor extrem hohen Infektionszahlen und das diffuse Auftreten der Krankheit lassen uns keine andere Wahl", sagt die Regener Landrätin.

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Nun steht die Allgemeinverfügung fest, sie trat am Samstag um 0 Uhr in Kraft und ist bis vorerst 22. Dezember gültig.

Ausgangsbeschränkungen



Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch mit triftigem Grund erlaubt. Als triftiger Grund zählen:

- Der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern. Der Besuch anderer Menschen ist untersagt.

- Die Wohnung darf zum Einkaufen verlassen werden. Allerdings ist das Einkaufen nur noch im Landkreis Regen und in zulässigerweise geöffneten Geschäften erlaubt.

- Zum Arbeiten darf die Wohnung laut Pressesprecher Heiko Langer selbstverständlich auch weiterhin verlassen werden - auch das Pendeln in andere Landkreise bleibt erlaubt.

- Sport und Bewegung an der frischen Luft sind erlaubt, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern. Ein Treffen dazu mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes hingegen ist kein triftiger Grund.

Schulen

In allen Jahrgangsstufen aller Schulen wird auf Distanzunterricht umgestellt. Sollten die Erziehungsberechtigten keine Möglichkleit haben ihr Kind zu betreuen, gibt es eine Notbetreuung, allerdings nur für Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres. In Kinderhorten dürfen ausschließlich Kinder betreut werden, die von der Notbetreuung betroffen sind.

Kindertageseinrichtungen und Kindergärten



Alle Kindertageseinrichtungen und Kindergärten werden geschlossen. Auch hier wird es eine Notbetreuung geben.

Einschränkung des Versammlungsrechts



Versammlungen dürfen nur noch mit maximal zehn Personen abgehalten werden, zudem dürfen sie nur noch maximal 60 Minuten dauern. Der Anmelder darf lediglich eine Veranstaltung pro Tag anmelden, zudem ist jede Versammlung an einen fixen Ort gebunden. Laut Allgemeinverfügung sind alle Tätigkeiten, für die die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden muss, oder bei denen der korrekte Sitz der beeinträchtigt ist, wie z. B. Essen, Trinken, Rauchen und die Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen, untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.



Krankenhäuser und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheime und Seniorenresidenzen


In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Altenheimen herrscht ab Samstag ein komplettes Besuchsverbot. Ausgenommen sind nur Besuche zur Begleitung Sterbender, die Anwesenheit während einer Geburt sowie die Begleitung eines Kindes durch einen Elternteil. Das Tragen einer FFP2-Maske ist verpflichtend. Ebenfalls ins Krankenhaus dürfen Personen zur Erbringung zwingend notwendiger Dienstleistungen (z.B. Richter, Notare, Rechtsanwälte, Pfarrer), allerdings nur mit negativem Test und mit einer FFP 2 Maske. Auch die Mitarbeiter müssen sich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche testen lassen.

Schließung des Einzelhandels ab Montag



Ab Montag wird auch der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben dürfen nur noch der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Poststellen, Wochenmärkte, Tierbedarfsmärkte, Tankstellen, Reinigungen, Abhol- und Lieferdienste, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und der Großhandel. Das Landratsamt Regen kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere, für die
Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Einkaufszentren und Kaufhäusern dürfen ab Montag nur noch öffnen, wenn sie von den genannten Ausnahmen betroffen sind.

Das Landratsamt weist darauf hin, dass die sonstigen Vorschriften der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung weiterhin gelten.