Von Edwin Schedlbauer
Böbrach. In 18 von 24 Gemeinden im Landkreis Regen gibt es eine Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und zur Sicherung der Gehwege im Winter. Diese im Artikel 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes enthaltene Ermächtigung besagt, dass die Reinhaltung und Reinigung sowie die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite sowie auf den Gehwegen, auf die Eigentümer der Grundstücke, die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie...