Stadt erhält Einvernehmen
Nun offiziell: Lockerungen in Stadt Landshut ab Donnerstag

26.05.2021 | Stand 26.05.2021, 17:48 Uhr

−Symbolbild: dpa

Die am Dienstag angekündigten Lockerungen, die infolge der stabilen 7-Tages-Inzidenz ab Donnerstag in Landshut in Kraft treten, wurden nun auch formell genehmigt.



Wie die Stadt mitteilt, hat nun auch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege das erforderliche Einvernehmen für die vorgesehenen Öffnungsschritte gemäß der landesrechtlichen Vorgaben erteilt. Somit tritt die hierzu von der Stadt neu erstellte Allgemeinverfügung am Donnerstag in Kraft.



Nachfolgend die darin enthaltenen Regeländerungen im Überblick:


Ausgangssperre
Ab Donnerstag entfällt in Landshut die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.


Kontaktbeschränkung
Treffen sind ab Donnerstag wieder zwischen zwei Hausständen und maximal fünf Personen gestattet - wobei zugehörige Kinder unter 14 Jahren, vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene nicht mitgezählt werden müssen.


Einzelhandel
Für den Einkauf im Einzelhandel muss zwar weiterhin vorab ein Termin vereinbart werden (System „Click and Meet“), die bisher zusätzlich nötige Vorlage eines aktuellen negativen Coronatests ist ab Donnerstag aber nicht mehr erforderlich.


Außengastronomie und Hotellerie
Für den Besuch der Außengastronomie sind gemäß der landesrechtlichen Vorgaben eine Terminbuchung und die Kontaktdatenerfassung erforderlich. Soweit Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen alle Personen am jeweiligen Tisch über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest (Vieraugen-Prinzip) oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorweisen können. Die Sperrstunde ist außerdem auf 22 Uhr festgesetzt. Die Innengastronomie bleibt dagegen weiterhin geschlossen (erlaubt sind nach wie vor Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause).
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen dürfen für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung: Schutz- und Hygienekonzept sowie ein negativer Test der Gäste bei Ankunft sowie jede weiteren 48 Stunden. Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben dürfen im Innen- und Außenbereich nur bis 22 Uhr angeboten werden, im Innenbereich ist nur die Bewirtung von Hotelgästen zulässig.


Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Museen und Ausstellungen dürfen mit Schutz- und Hygienekonzepten (FFP2-Maske, Mindestabstand, Kontaktdaten) öffnen; ein negativer Test ist nicht erforderlich. Theater, Konzerthäuser und Kinos dürfen unter der Voraussetzung – fest zugewiesene Sitzplätze, Hygienekonzept und negative Coronatests der Besucher – ebenfalls öffnen; gleiche Voraussetzungen gelten auch für die Durchführung von kulturellen Außenveranstaltungen, also unter freiem Himmel, die ab Donnerstag für bis zu 250 Besucher gestattet sind. Öffnen dürfen auch Freibäder, wobei für Besucher jeweils ein negativer Coronatest und Terminbuchung vorgeschrieben sind. Über den genauen Öffnungszeitpunkt des Stadtbads und die Rahmenbedingungen für Besucher werden die Stadtwerke als Betreiber gesondert informieren.
Gewerbliche Freizeitangebote im Stadtgebiet: Zulässig sind unter anderem Stadt-, Gäste-, Kultur-, und Naturführungen im Freien – ein negativer Coronatest wird vorausgesetzt.


Sport
Grundsätzlich ist Individualsport ab Donnerstag mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Freien möglich. Zusätzlich gilt aufgrund der neuen Allgemeinverfügung: Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport in Gruppen von bis zu 25 Personen unter freiem Himmel sind unter der Voraussetzung zugelassen, dass alle Teilnehmer über einen aktuellen negativen Testnachweis (höchstens 24 Stunden alt) verfügen. Fitnessstudios dürfen Kunden mit Terminvereinbarung und negativem Coronatest wieder empfangen.
Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind ab Donnerstag zudem mit bis zu 250 Zuschauer gestattet - fest zugewiesene Sitzplätze, ein Hygienekonzept und negative Coronatests der Zuschauer vorausgesetzt.


Laien- und Amateurensembles
Diese dürfen zu Probezwecken auch über die Kontaktbeschränkungen hinaus zusammenkommen, sofern ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist und das vorgeschriebene Hygienekonzept eingehalten wird.

− pnp