Corona-Pandemie
Ab Sonntag: Weitere Beschränkungen im Landkreis Landshut

27.08.2021 | Stand 27.08.2021, 11:46 Uhr

−Symbolbild: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Weil sich die Neuinfektionen im Landkreis Landshut dynamisch entwickeln und die Sieben-Tage-Inzidenz damit steigt, sind weitere Corona-Beschränkungen nötig.

Da das Robert Koch-Institut (RKI) am Freitag die Sieben-Tage-Inzidenz für den Landkreis Landshut mit 66,4 ausweist, liegt dieser Wert den dritten Tag in Folge über dem Schwellenwert 50. Damit treten ab Sonntag, 29. August, weitere Beschränkungen im Landkreis Landshut in Kraft, nachdem bereits ab Samstag die 3G-Regel für die Nutzung der Innenräume vieler Einrichtung greifen wird. In der Stadt Landshut gelten diese Regelungen bereits seit Montag (3G-Regel) bzw. ab Samstag (zusätzliche Kontaktbeschränkungen). Darüber informiert das Landratsamt am Freitag.


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Allgemeine Kontaktbeschränkung
Ab Sonntag dürfen sich im Landkreis Landshut nach wie vor zehn Personen treffen, allerdings nur mehr aus maximal drei Hausständen. Dies gilt für den Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und Grundstücken – somit für private Treffen zuhause oder in Gaststätten im Innen- als auch Außenbereich. Nicht mitgezählt werden Kinder unter 14 Jahren und vollständig geimpfte bzw. vom Coronavirus genesene Personen.

Private Veranstaltungen
Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis (beispielsweise Geburtstags-, Jubiläums-, Hochzeits-, Trauer- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen) gelten folgende Regelungen: In geschlossenen Räumen dürfen nunmehr höchstens 25 Personen statt der bislang 50 Gäste teilnehmen. Die 3G-Regel ist hier ebenfalls zu beachten. Im Freien dürfen es maximal 50 Personen (bisher waren es 100) sein. Die 3G-Regel gilt aber nicht für Veranstaltungen im Freien. Bei privaten Veranstaltungen sowohl drinnen als auch draußen gilt: Vollständig Geimpfte als auch Genesene werden bei der maximalen Personenzahl nicht miteinbezogen.

Öffentliche Veranstaltungen
Dieselbe Personenobergrenze wie bei privaten Veranstaltungen gilt auch bei öffentlichen Veranstaltungen (aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis). Wichtig: Die Personenbeschränkung gilt jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen - geimpfte und genesene Personen werden mitgezählt.

3G-Regel
Bereits ab Samstag, 28. August, gilt im Landkreis Landshut die 3G-Regel: Für den Zutritt von Innenräumen vieler Einrichtungen muss verpflichtend ein Impf- oder Genesenen-Nachweis oder ein aktueller negativer Corona-Test (ein PoC-AntigenSchnelltest ist maximal 24 Stunden, ein labordiagnostischer PCR-Test ma-ximal 48 Stunden gültig) vorgelegt werden. Dazu gehören die Innengastronomie, Sport- und Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen, körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Friseur, Kosmetikstudio etc.) Sportausübung in geschlossenen Räumen (beispielsweise Fitnessstudios) oder Besuch in Krankenhäusern und Altenheimen. Übernachtungsgäste müssen bei Anreise einen negativen Corona-Test vorlegen und alle 72 Stunden erneuern. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Kinder unter sechs Jahren sowie Schüler (gilt auch in den Ferien), das heißt, sie müssen keinen Test vorweisen.

− tka