Ein Thema stand im Mittelpunkt der jüngsten Gemeinderatssitzung: die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Die Festsetzung der neuen Hebesätze ab 1. Januar 2025 war bereits in der Septembersitzung ausführlich diskutiert worden. Dabei war der Tenor, eine maßvolle bzw. aufkommensneutrale Entscheidung zu treffen.
Für die Grundsteuer A mit einem Grundsteuermessbetrag von 3981 Euro und einem Hebesatz von 370 Prozentpunkten, ergeben sich für 2024 Einnahmen von 14 729,70 Euro. Auf 2025 übertragen, würde dies einen Hebesatz von ca. 240 % (14 652 €) bedeuten.
Für die Grundsteuer B mit einem Grundsteuermessbetrag von 76 315 Euro und einem Hebesatz von 370 Prozentpunkten, ergeben sich für 2024 Einnahmen von 282 365,50 Euro. Auf 2025 übertragen, würde dies einen Hebesatz von ca. 170 (287 735,20 €) bedeuten.
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Wegen Stabilisierungshilfe an Durchschnittshöhe gebunden
Die Finanzverwaltung der Gemeinde hat vor der Abstimmung darauf hingewiesen, dass die Gemeinde als Empfängerin von Stabilisierungshilfe an die in den Bescheiden vorgegebenen Auflagen (z.B. Größenklassendurchschnitt) gebunden ist, um künftige Anträge auf Stabilisierungshilfen nicht zu gefährden.
Mindestzuführung muss erreicht werden können
Außerdem muss die Mindestzuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt geleistet werden können. Aufgrund steigender Kosten für Energie, Personal etc. wird die Mindestzuführung ab 2026 vermutlich nur mit einer Einnahmenerhöhung erreicht werden können.
Schließlich wurde einstimmig beschlossen, den Hebesatz für die Grundsteuer A ab 1. Januar 2025 von 370 auf 250 v.H. zu senken und den für die Grundsteuer B von 370 auf 190 v.H.
Die Finanzverwaltung geht aber davon aus, dass unabhängig von den neu beschlossenen Hebesätzen in den Folgejahren Anpassungen notwendig sein werden.
− ga
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