Deutlich über 50
Regeln werden verschärft: Das gilt ab Montag in Dingolfing-Landau

15.08.2021 | Stand 15.08.2021, 8:05 Uhr

−Symbolbild: Oliver Berg/dpa

Der Landkreis Dingolfing-Landau hat am Samstag die 50er-Marke den dritten Tag in Folge überschritten. Auch am Sonntag lag die Inzidenz deutlich darüber (86,9). Ab Montag gelten deshalb neue Corona-Regeln.

Lesen Sie auch:
- Corona-Inzidenz: Gemischtes Bild am Sonntag in der Region

Das gilt ab Montag, 16. August, laut Landratsamt:
- Kontaktbeschränkung: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und privat genutzten Flächen ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weitere Hausstände (max. zehn Personen) gestattet. Kinder unter 14 sowie Geimpfte oder Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
- Veranstaltungen: Private und öffentliche Veranstaltungen sind bis 25 Personen innen und 50 Personen im Freien zugelassen. Bei privaten Veranstaltungen - etwa Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern - werden Geimpfte und Genesene nicht mitgerechnet, bei öffentlichen Veranstaltungen wird einschließlich Geimpfter und Genesener gerechnet. Ungeimpfte benötigen in jedem Fall einen Negativtest.
- Sport: Kontaktfreier Sport ist ohne Testnachweis in Gruppen von bis zu zehn Personen oder unter freiem Himmel bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Ungeimpfte Besucher von Sportveranstaltungen oder ungeimpfte Sportler aus Gruppen, die größer als zehn Personen sind, brauchen einen Test.
- Freizeiteinrichtungen: Ungeimpfte Besucher von Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen müssen einen Test vorweisen können.
- Gastronomie und Hotellerie: Ungeimpfte Gäste der Gastronomie aus mehreren Haushalten an einem Tisch benötigen einen Testnachweis.
Jeder ungeimpfte Hotelgast hat bei Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden einen Test zu erbringen.
- Kulturveranstaltungen: Ungeimpfte Besucher von Kulturveranstaltungen, Kinos, Theatern, Konzerthäusern oder Bühnen müssen einen Test vorweisen.
- Schulen: An Grundschulen, Grundschulstufen an Förderschulen sowie an allen weiterführenden Schulen gilt die Pflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer zum Tragen einer medizinischen Maske am Sitzplatz und auf Begegnungsflächen.
- Testpflicht in Heimen: Unabhängig von der Inzidenz gilt ab Montag in ganz Bayern wieder eine Testpflicht für ungeimpfte Besucher und Mitarbeiter von Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen.

− vr




Hinweis: Genannte Testergebnisse (PCR, Antigenschnelltest oder Selbsttest) dürfen nicht älter als 24 Stunden sein und müssen in schriftlicher oder digitaler Form vorliegen. Selbsttests müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführt werden. Für Kinder unter sechs Jahren ist kein Test nötig. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen.