Burgkirchen/Alz
Der neue Bürgersozialfonds wird schon in Anspruch genommen

Bürgermeister bestätigt Auszahlungen – Dank an großzügige Spender

19.12.2021 | Stand 21.09.2023, 4:23 Uhr

Beträge bis 100 Euro darf das Sozialamt im Rathaus Burgkirchen im Notfall gleich auszahlen. Ein mündlicher Antrag reicht dafür. −Foto: Gerlitz

Die Gemeinde Burgkirchen/Alz hat in diesem Haushaltsjahr einen Bürgersozialfonds eingerichtet. Dabei geht es um schnelle Hilfe in Notlagen. Der Empfängerkreis wurde auf Einwohner der Gemeinde Burgkirchen/Alz eingegrenzt.

Auf Weihnachten zu ist die Frage interessant, ob es schon Auszahlungen aus dem neuen Burgkirchner Bürgersozialfonds gab. Das bestätigt auf Anfrage Bürgermeister Johann Krichenbauer. Allerdings möchte er keine Aussage über bestimmte Notlagen treffen: "Aus Datenschutzgründen möchte ich nicht über Einzelfälle informieren, da ansonsten gegebenenfalls Rückschlüsse auf Personen möglich wären. Zum Schutz der Empfänger sehe ich davon ab."

Über die Spendenbereitschaft der Bürger freut sich das Gemeindeoberhaupt sehr. "Zeigt sie doch, dass wir in Burgkirchen zusammenstehen, zusammenhalten und eine solidarische Gemeinschaft sind. Bei allen Spendern bedanke ich mich ganz herzlich für ihre Hilfsbereitschaft."

Wie berichtet, war die Gemeinde Burgkirchen im vergangenen Jahr durch eine überaus großzügige Zuwendung in Höhe von 30000 Euro in die Lage versetzt worden, Bürgern in einer Notlage auf örtlicher Ebene schnell und unbürokratisch zu helfen. Zur Verwendung dieser und weiterer Spenden arbeitete die Gemeindeverwaltung eine Richtlinie aus, die der Gemeinderat im vergangenen April beschloss. Bei der Festlegung von Bedingungen für die Auszahlung von Geld aus dem Bürgersozialfonds orientierte sich die Verwaltung am Paragraf 53 der Abgabenordnung, der beschreibt, wann eine Körperschaft mildtätige Zwecke verfolgt.

Demnach sind Burgkirchner berechtigt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe. Bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.

Bei Burgkirchnern, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.

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