Polizei Oberbayern Süd
Tödlicher Unfall einer 23-Jährigen im Januar 2019 in Aschau im Chiemgau: Ermittlungen abgeschlossen

03.01.2020 | Stand 19.09.2023, 5:24 Uhr

Aschau im Chiemgau. Am Sonntag, 6. Januar 2019, kam in Aschau im Chiemgau eine 23-Jährige ums Leben. Seitdem untersuchten Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit Hilfe von Rechtsmedizinern und mehreren externen Sachverständigen den Fall und ermittelten gegen den Fahrer eines Pkw sowie gegen zwei Mitfahrer. Nach Abschluss der Ermittlungen lässt sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten nicht nachweisen. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde deshalb eingestellt. Am frühen Morgen des 6. Januar 2019 war eine 23-Jährige zwischen den Ortsteilen Hohenaschau und Niederaschau zu Fuß auf dem Heimweg. Die junge Frau wurde damals, so die erste Annahme der Polizei, von einem Pkw erfasst und dabei lebensgefährlich verletzt. Der zu diesem Zeitpunkt unbekannte Fahrzeugführer hielt nicht an, sondern fuhr weiter. Trotz aller Bemühungen der Ärzte verstarb das Unfallopfer noch am selben Tag in einem Klinikum.

Unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Traunstein - Zweigstelle Rosenheim - übernahm die Ermittlungsgruppe "Schneefall" der Kriminalpolizeiinspektion Rosenheim die Untersuchungen. Die Suche nach dem unfallbeteiligten Pkw, dessen verantwortlichem Fahrer und möglichen Mitfahrern führte in der Folge zur Sicherstellung eines VW Golf und zur Feststellung von drei Personen, die zur fraglichen Zeit mit dem Pkw unterwegs waren. Als Fahrer wurde ein zur Tatzeit 27-Jähriger ermittelt. Ein junger Mann und eine junge Frau, zur Tatzeit 22 und 23 Jahre alt, waren Mitfahrer im VW Golf. Gegen den verantwortlichen Fahrer wurde seitdem von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung und versuchtem Mord durch Unterlassen in Verbindung mit Verkehrsunfallflucht ermittelt. Den beiden Mitfahrern wurde unterlassene Hilfeleistung zur Last gelegt.

Jetzt, rund ein Jahr nach dem Unfall und nach sehr aufwändigen und komplexen Ermittlungen, führten die Untersuchungsergebnisse zu einer juristischen Entscheidung: Weil sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten nicht nachweisen lässt, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft stützt sich hierbei auf die umfangreichen Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Rosenheim sowie maßgeblich auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und das unfallanalytisch-biomechanische Gutachten von zwei Sachverständigen.

Im Wesentlichen begründet sich die Einstellung des Verfahrens auf folgende Ermittlungs- und Untersuchungsergebnisse:

Der Nachweis, dass das Unfallopfer durch die Kollision mit dem Pkw VW Golf getötet wurde, konnte nicht geführt werden. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die 23-Jährige von dem Pkw erfasst wurde, dabei aber bereits nach einem selbstverschuldeten Sturz auf der Straße gelegen haben muss. Ein Zusammenstoß mit einer aufrecht stehenden Person kann ausgeschlossen werden. Nach Einschätzung der Sachverständigen lässt sich nicht mehr klären, ob die schweren Verletzungen der 23-Jährigen von dem Sturzgeschehen, von der Kollision mit dem Pkw oder möglicherweise beidem herrühren. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegenüber dem Pkw-Lenker ist deshalb nicht nachweisbar.

Auch eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Pkw-Lenker nicht nachgewiesen werden. Wenn der Unfall für den 27-Jährigen weder vorhersehbar noch vermeidbar war, scheidet auch dahingehend der Vorwurf der fahrlässigen Tötung aus. Im Ergebnis der gutachterlichen Untersuchungen muss zugunsten des Pkw-Lenkers und seiner Mitfahrer davon ausgegangen werden, dass sie die auf der Straße liegende Frau nicht hatten wahrnehmen können und den nachgewiesenen Kontakt des VW Golf mit dem Unfallopfer auch nicht hatten vermeiden können. Weitere belastende Momente hinsichtlich etwaigen Fehlverhaltens, wie etwa nicht angepasste bzw. überhöhte Geschwindigkeit oder körperliche Mängel beim Führen des Fahrzeugs, sind ebenso wenig nachweisbar bzw. spekulativ.

Dass die Pkw-Insassen den Anstoß gegen einen auf der Straße liegenden Menschen bemerkt oder auch nur für möglich gehalten und billigend in Kauf nahmen und ihre Fahrt dennoch einfach fortsetzten, ist nicht nachzuweisen. Zwar muss eine Kollision mit dem auf der Straße liegenden Unfallopfer wahrnehmbar für die Fahrzeuginsassen gewesen sein. Doch gerade bei den zur Unfallzeit herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen kann eine solche akustische (hörbare) bzw. taktile (spürbare) Wahrnehmung auch auf das Fahren gegen Eis- oder Schneeklumpen zurückzuführen sein. Der Beweis, dass die Autoinsassen einen Zusammenstoß mit einem Menschen in Erwägung hätten ziehen müssen und trotzdem einfach weiterfuhren bzw. nicht halfen, kann nicht geführt werden. In der juristischen Konsequenz können damit dem Pkw-Lenker deshalb weder ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen, noch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nachgewiesen werden. Gleiches gilt für die beiden Mitfahrer bezüglich des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung. Bei aller menschlicher Tragik des Falles, die auch die beteiligten Ermittler von Polizei und Staatsanwaltschaft von Anfang an nicht unberührt ließ, musste die Entscheidung, das Verfahren im Sinne der geltenden rechtsstaatlichen Prinzipien einzustellen, so getroffen werden - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten).