Fragen & Antworten
Bürgergeld: Was die Ampel beim Hartz-IV-Nachfolger genau plant

01.11.2022 | Stand 22.09.2023, 3:52 Uhr

Aus Hartz IV soll zum 1. Januar das Bürgergeld werden. −Symbolbild: dpa

Höhere Regelsätze, weniger Sanktionen und Unterstützung bei der Weiterbildung: Das sind die Eckpfeiler des geplanten Bürgergelds der Bundesregierung.



Aus Hartz IV soll zum 1. Januar das Bürgergeld werden: Die Ampel-Koalition will weg vom alten System der Grundsicherung. Doch die Pläne sind umstritten. Die Union droht mit einer Blockade im Bundesrat, was den Start verzögern könnte. Sie kritisiert dabei eine Aufweichung von Sanktionen für Arbeitssuchende und zu hohe Freigrenzen beim Vermögen.



Worum es beim Bürgergeld geht:

Wer kann das Bürgergeld bekommen?
Das Bürgergeld ist eine Grundsicherung für Arbeitssuchende, die noch nicht oder nicht mehr normales Arbeitslosengeld bekommen können. Es soll sicherstellen, dass die Betroffenen während der Jobsuche ihr Existenzminimum sichern können. Infrage kommt das Bürgergeld auch für Menschen, deren Arbeitseinkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht. Sie können ergänzende Unterstützung erhalten.



Wie hoch wird das Bürgergeld ausfallen?
Zum 1. Januar soll der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene von derzeit 449 Euro um 53 Euro auf dann 502 Euro pro Monat steigen. Für Erwachsene unter 25, die noch bei ihren Eltern leben, erhöht sich der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche zwischen 14 und 18 liegt er künftig bei 420 Euro, für Kinder von sechs bis 14 bei 348 Euro. Bei Kindern unter sechs Jahren sind es 318 Euro.

Was wird aus den bisherigen Sanktionen?
Der Entwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sieht vor, dass die Arbeitssuchenden mit den Jobcentern einen Kooperationsplan vereinbaren. Am Anfang steht dabei eine halbjährige „Vertrauenszeit“, in der den Betroffenen nur eingeschränkt Leistungskürzungen drohen - und zwar, wenn sie mehrfach einen Termin beim Jobcenter verpassen. In diesem Fall ist eine zehnprozentige Leistungskürzung möglich. Nach den sechs Monaten drohen zusätzlich weitere Leistungskürzungen bei Pflichtverletzungen - etwa wenn der Betroffene eine zumutbare Stelle nicht antritt. Dies bringt beim ersten Mal eine Kürzung von 20 Prozent mit sich. Beim zweiten Mal sind es dann 30 Prozent. Nicht mehr zulässig sind Abzüge bei den Kosten der Unterkunft.

Was gilt künftig für die Weiterbildung?
Bislang scheiterte die Berufsausbildung eines Arbeitslosen oft daran, dass er vorrangig einen Aushilfsjob annehmen muss. Dieser „Vermittlungsvorrang“ entfällt künftig. Eingeführt wird auch ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Ein Berufsabschluss kann zudem künftig binnen drei Jahren und nicht mehr nur binnen zwei Jahren nachgeholt werden.

Können Bürgergeldbezieher ihre bisherige Wohnung behalten?
In den ersten beiden Jahren überprüfen die Jobcenter nicht, ob eine Wohnung angemessen ist. Menschen, die arbeitslos sind und sich einen neuen Job suchen müssen, sollen sich nicht auch noch um ihre Wohnung sorgen müssen, lautet Heils Begründung.

Welches Vermögen dürfen die Leistungsbezieher behalten?
In den ersten 24 Monaten werden Leistungen dann gewährt, wenn kein „erhebliches Vermögen“ vorhanden ist. Hier gilt die Grenze von 60.000 Euro für den eigentlichen Leistungsbezieher und 30.000 Euro für jeden weiteren Menschen in der Bedarfsgemeinschaft. Bei einer vierköpfigen Familie wären dadurch 150.000 Euro Erspartes geschützt. Kritik daran kommt vom Bundesrechnungshof. Dieser bezeichnete die Freigrenzen als „unverhältnismäßig hoch“. Der Bundeshaushalt sollte demnach „nicht mit dem Leistungsbezug von Personen belastet werden, bei denen grundsätzlich von einer ausreichenden Eigenleistungsfähigkeit ausgegangen werden kann“.

− afp