Corona
Auffrischungsimpfung: Wer sie zuerst bekommen soll

09.08.2021 | Stand 09.08.2021, 19:01 Uhr

−Foto: Matthias Balk/dpa

Von Verena Roider

Vor der Ministerpräsidentenkonferenz mit Kanzlerin Angela Merkel am Dienstag haben sich am Montag die Gesundheitsminister der Länder beraten.

Wie Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am Montagabend in einer Pressekonferenz nach dem Treffen verkündete, haben die Minister zwei Beschlüsse gefasst:

AUFFRISCHUNGSIMPFUNGEN:
Nachdem der Begriff der „Auffrischungsimpfungen“ in der letzten Gesundheitsministerkonferenz bereits definiert worden war, wurde er laut Holetschek am Montag präzisiert. Insbesondere der Personenkreis wurde festgelegt.



Laut Holetschek geht es vor allem um Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, weitere Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen, Menschen mit Immunschwäche und Immunsuppression,
Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt sind bzw. in der eigenen Häuslichkeit leben sowie Höchstbetagte ab 80 Jahren.

Im Abstand von sechs Monaten

Voraussetzung ist, dass nach der Vervollständigung der ersten Impfserie sechs Monate vergangen sind. Das gilt laut Holetscheck auch für diejenigen, die mit einem Vektorimpfstoff - Astrazeneca oder Johnson&Johnson - geimpft wurden bzw. nach einer Genesung einen dieser Vektorimpfstoffe erhalten haben.

Das Bundesgesundheitsministerium solle schnellstmöglich die Aufklärungsbögen für Auffrischungsimpfungen anpassen, fordern die Gesundheitsminister. Zudem müssten die technischen Voraussetzungen für Meldungen an das DIM-Register des Robert Koch-Instituts und die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats geschaffen werden.

Die Gesundheitsministerkonferenz hatte am 2. August beschlossen, die Auffrischungsimpfungen ab September zu ermöglichen.

VERLÄNGERUNG DER EPIDEMISCHEN LAGE:
Die Gesundheitsminister der Länder haben sich einstimmig dafür ausgesprochen, dass der Bundestag die vorerst bis 11. September bestehende „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ verlängert. Das soll dem Bund am Dienstag vorgeschlagen werden, so Holetschek.



„Das ist notwendig, um Infektionsschutzmaßnahmen in den Ländern weiterhin umzusetzen, wenn dies geboten ist“, so Holetschek. „Angesichts steigender Infektionszahlen halten wir das für wichtig, denn wir dürfen uns nicht voreilig unserer erprobten Instrumente berauben.“

Zuletzt am 11. Juni festgestellt

Der Bundestag hatte zuletzt am 11. Juni festgestellt, dass die Sonderlage wegen der Corona-Pandemie fortbesteht - ohne eine erneute Bestätigung des Parlaments würde sie nach drei Monaten auslaufen.

Die festgestellte Lage gibt dem Bund das Recht, direkt ohne Zustimmung des Bundesrates Verordnungen zu erlassen, etwa zu Tests, Impfungen, zum Arbeitsschutz oder zur Einreise. Zudem beziehen sich konkrete Maßnahmen wie Maskenpflicht oder Kontaktbeschränkungen, die die Länder festlegen können, laut Infektionsschutzgesetz auf die Feststellung dieser „epidemischen Lage“.

− mit dpa