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Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden haben die Passagiere Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung. Als um drei Stunden verspätet gilt der Flug, wenn sich die geplante Abflug- und Ankunftszeit um diese Frist verschoben haben. Die Fluggesellschaft darf die Ausgleichszahlung nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der EU-Fluggastrechte-Verordnung um 50 Prozent kürzen, wenn sie den Flug nach einem technischen Defekt mit deutlicher Verspätung doch noch anbietet, urteilte das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 739/II [36]).

Denn nach dem Urteil kommt eine Kürzung nur dann in Betracht, wenn sich der Fluggast infolge einer Überbuchung oder Annullierung für einen Alternativflug entschieden hat, der die Verspätungszeit verringert. Im zu entscheidenden Fall handelte es sich um eine Flugverspätung der gebuchten Maschine. Das Unternehmen hatte argumentiert, in diesem Fall dürfe es die Ausgleichszahlung noch drei Stunden nach der tatsächlichen statt der geplanten Landung kürzen, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Das sah das Gericht nicht so. Denn durch das Recht auf die Kürzung von Ausgleichszahlungen sollen Fluggesellschaften für Bemühungen belohnt werden, die über das hinausgehen, wozu sie verpflichtet sind. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Flug annulliert wird und sie die Passagiere zeitnah mit einer anderen Maschine ans Ziel befördern.Bei Verspätungen seien die Fluggesellschaften dagegen gesetzlich verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Verspätungen möglichst gering zu halten, argumentierte das Gericht.  − tmn












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Copyright © Passauer Neue Presse 2012
Dokument erstellt am 2012-02-17 14:20:23
Letzte Änderung am 2012-02-27 15:00:26







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