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Urlauber erhalten für einen verspäteten Anschlussflug außerhalb der Europäischen Union keine Entschädigung. Das gilt auch dann, wenn dieser Teil eines Direktflugangebots aus Deutschland ist. So entschied das Amtsgericht Rüsselsheim in einem Urteil, auf das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist (Az.: 3 C 72/11). Demnach können sich Passagiere in solchen Fällen nicht auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung berufen, die einen finanziellen Ausgleich für längere Verspätungen vorsieht.

Der Kläger in dem verhandelten Fall hatte einen Direktflug von Frankfurt über Mombasa nach Sansibar gebucht. Die Maschine hob 17 Minuten verspätet ab, landete aber pünktlich in Mombasa. Der Weiterflug nach Sansibar verzögerte sich dennoch um 24 Stunden. Die Airline lehnte eine Entschädigung mit dem Argument ab, dass eine unerwartete Erkrankung des Flugkapitäns die Ursache der Verspätung gewesen sei.

Die Richter lehnten die Forderung des Klägers ebenfalls ab. Denn der Flug von Frankfurt nach Mombasa sei nicht erheblich verspätet gewesen. Und der verspätete Flug von Mombasa nach Sansibar habe außerhalb der EU stattgefunden. Damit gelte die EU-Verordnung nicht, die Entschädigungen regelt. Der Begriff Flug sei nicht mit der gesamten Reise gleichzusetzen, urteilte das Gericht − selbst wenn Erst- und Folgeflug gemeinsam als Direktflug gebucht wurden. Ein Direktflugangebot darf im Gegensatz zu einem Nonstopflug eine Zwischenlandung beinhalten. − tmn












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Copyright © Passauer Neue Presse 2012
Dokument erstellt am 2012-02-03 14:55:39
Letzte Änderung am 2012-02-13 14:35:29







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