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Bei einem drohenden Fluglotsenstreik dürfen Flüge annulliert werden. Die Fluggesellschaft darf darüber nicht willkürlich entscheiden, hat aber einen gewissen Spielraum. Dass andere Fluggesellschaften manche Flüge nicht ausfallen lassen, ist jedenfalls kein Argument für eine Entschädigung, entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Az.: 9 C 461/10). Kunden der Fluggesellschaft haben dann also keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem Fall hatte der Kläger einen Flug von Berlin nach Barcelona gebucht. Die Fluggesellschaft annullierte ihn wegen eines Streiks der französischen Fluglotsen, der auch den Abflugtag einschloss. Der Kläger verlangte eine Ausgleichszahlung und argumentierte, dass keine "außergewöhnlichen Umstände" die Annullierung nötig gemacht hätten. Schließlich seien andere Fluggesellschaften gestartet.

Das Gericht sah das anders und sprach ihm den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ab, zu der Fluggesellschaften bei Annullierungen verpflichtet sind, falls sie sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen können. In diesem Fall sei ein Umfliegen des Bereichs, für den die französische Luftsicherung zuständig ist, gar nicht möglich gewesen. Die Maschinen hätten dafür nicht einmal ausreichend betankt werden können. Die Entscheidung der Fluggesellschaft sei daher keine Willkür. Sie habe sogar zunächst versucht, den Flug noch mit erheblicher Verspätung anzusetzen, bevor sie sich dann für eine Annullierung entschied. − tmn












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Copyright © Passauer Neue Presse 2012
Dokument erstellt am 2012-02-03 14:54:53
Letzte Änderung am 2012-02-10 10:43:08







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