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| ARTIKEL |
vom 29.07.2010
Rauchverbot: Auszüge der Vollzugshinweise
·In Räumen aller Gaststätten gilt absolutes Rauchverbot. Das betrifft alle Speise- und Schankwirtschaften, Diskotheken, Straußwirtschaften, Cafés, Bars und vergleichbare Einrichtungen. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Gaststätte einer Erlaubnis bedarf oder nicht. Eine Unterscheidung nach Speise- oder Getränkeangebot, Größe, Gastfläche oder Sitzplatzzahl wird nicht getroffen. ·Nur bei einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das Verbot in Gaststätten nicht. Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet. ·Durch die Gründung sogenannter Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden. Raucherclubs haben eine offene Mitgliederstruktur, d. h., ein Wechsel der Mitglieder ist jederzeit möglich. Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft. In allen Gaststätten einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen darf kein Rauchernebenraum eingerichtet werden. · Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen sind Gaststätten, unabhängig davon, ob sie vorübergehend oder dauerhaft betrieben werden. Es besteht ein Rauchverbot ohne Ausnahme. ·Kultur- und Freizeiteinrichtungen unterfallen dem absoluten Rauchverbot, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Dieser Halbsatz „soweit sie öffentlich zugänglich sind“ ist weit auszulegen. Öffentlicher Zugang ist demnach nur dann nicht gegeben, wenn die Kultur- und Freizeiteinrichtung ausschließlich von einer echten geschlossenen Gesellschaft genutzt wird. Die Ausführungen zur geschlossenen Gesellschaft und zu den Raucherclubs bei den Gaststätten gelten insoweit entsprechend. Das gilt auch für Gaststätten in Sporteinrichtungen. ·Für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Der Bußgeldrahmen von 5 bis 1000 € kann ausgeschöpft werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können Verwarnungsgelder von 5 bis 35 € verhängt werden. Rauchende Gäste verstoßen gegen das Gesetz, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot rauchen. Der Gastwirt kann gegen das Gesundheitsschutzgesetz verstoßen, indem er in der Gaststätte selbst raucht, oder indem er nicht einschreitet, wenn ein Gast raucht. Die Einnahmen aus Bußgeldern fließen den Kreisverwaltungsbehörden zu. Das Gesundheitsschutzgesetz gibt keine Vorgaben zu Art, Umfang und Häufigkeit ordnungsrechtlicher Kontrollen. In der Regel werden anlassbezogene Kontrollen, etwa bei Beschwerden über den Gastwirt oder die Gäste eines Lokals, ausreichen. - str
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