von Stefanie Lindner
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Es war ein Fall, der schockiert hat: Im Dezember starb ein 17-jähriger Schüler an der Straße von Karpfham-Bahnhof nach Maierhof (Lkr. Passau). Er hatte morgens auf seine Mitfahrgelegenheit zur Schule gewartet. Tödlich verletzt wurde er, so der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft, durch den Wagen eines 59-Jährigen aus dem Bäderdreieck, der alkoholisiert auf dem Weg zur Arbeit am Steuer saß und Unfallflucht begangen haben soll. Nun hatte die Staatsanwaltschaft Passau ein Vorermittlungsverfahren gegen den Arbeitgeber des Mannes eingeleitet − mittlerweile aber wieder eingestellt. Der Vorwurf: Es sei seit Jahren bekannt, dass der Mann alkoholkrank ist. Die Fürsorgepflichten habe der Arbeitgeber vernachlässigt. Die PNP hat den Rechtsanwalt Prof. Alfred Gerauer aus Pocking (Lkr. Passau) gefragt, wie die Rechtslage in Fällen wie diesem aussieht.
Was bedeutet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer?
Prof. Alfred Gerauer: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Interessen seines Mitarbeiters und in dem Zusammenhang auch auf die Interessen seiner Kollegen Rücksicht zu nehmen hat. Er muss alles tun, dass sowohl seinem Mitarbeiter als auch den Kollegen bei der Ausübung der Tätigkeit am Arbeitsplatz und im Betrieb kein Schaden entsteht. Dies gilt vor allem bei gefährlichen Arbeiten. Es geht hier aber nicht darum, was der Mitarbeiter in seiner Freizeit tut, ob er übermäßig Alkohol zu sich nimmt oder gar betrunken am Straßenverkehr teilnimmt.
Wie hätte sich der Arbeitgeber rechtlich gesehen optimal verhalten?
Gerauer: Der Mitarbeiter kann weder verpflichtet werden, an einer Atemalkoholanalyse mitzuwirken, noch kann er zu einer Untersuchung seines Blutalkoholwerts gezwungen werden. Wenn aber der Mitarbeiter deutlich erkennbar alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen wird und sich weigert, den Anordnungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, oder sogar ertappt wird, wie er alkoholisiert mit dem Auto das Betriebsgelände verlässt, wäre der Arbeitgeber sogar verpflichtet, zur Gefahrenabwehr sofort die Polizei zu verständigen, um die Öffentlichkeit aus diesem konkreten Anlass heraus zu schützen. Aber auch nur in einem solchen Fall.
Ein Arbeitnehmer ist merklich alkoholkrank. Wie verhält man sich in so einer Situation als Chef oder Kollege?
Gerauer: Abwarten, bis sich der Mitarbeiter bessert? Hier kann ich nur sagen, dies ist der schlechteste Weg. Das nützt gar nichts. Am besten einen nüchternen Moment abwarten und dann ihm zunächst im Vier-Augen-Gespräch unmissverständlich sagen, dass, wenn er nochmals erkennbar mit Alkohol erwischt wird, er mit einer Abmahnung oder unter Umständen gleich mit einer Kündigung rechnen muss. Man muss bei einem solchen Gespräch bei den Fakten bleiben, Vorwürfe verschlimmern nur die Sache. Wenn das nicht hilft: ein zweites Gespräch zusammen mit dem Vorgesetzen und ihm auch ein Therapieangebot unterbreiten. Man kann ihm auch anbieten, dass ein Gespräch zusammen mit einem Arzt seines Vertrauens geführt wird. Wenn dies alles nichts hilft, der Mitarbeiter alles ablehnt, "weil ihm eh nix fehlt", dann bleibt nur der Weg der Trennung.
Welches Strafmaß könnte dem Arbeitgeber des Unfallfahrers drohen?
Gerauer: Fährt der Mitarbeiter alkoholisiert von zu Hause morgens zur Arbeit und verursacht er einen Verkehrsunfall, so liegt dies außerhalb des Verantwortungsbereichs des Arbeitgebers, ein strafrechtliches Fehlverhalten ist hier nicht ersichtlich. Selbst wenn er ihn aber bei Arbeitsende erkennbar alkoholisiert nach Hause fahren lässt, dann würde eine Strafbarkeit voraussetzen, dass die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters erkennbar ausgeschlossen ist. Dies dürfte wohl nur selten der Fall sein. Das Strafmaß würde in diesem Fall dem des sogenannten Haupttäters entsprechen und in der Regel Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe betragen.
Gibt es ähnliche Präzedenzfälle?
Gerauer: Es kommt immer wieder, wie es in der Gerichtspraxis halt so ist, auf den Einzelfall an. So richtige Präzedenzfälle gibt es nicht.
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